Während Architekt oder Bauunternehmer die Einhaltung der geltenden Regeln aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch ohne besondere Vereinbarung schulden, ist dies bei den weitergehenden Anforderungen für die Gewährung der Förderung nur dann der Fall, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Planer oder Architekt gewährte Fördermittel rechtzeitig einplant und abruft, sofern dies mit dem Bauherren vereinbart war (BGH-Urteil vom 29.02.1996 - VII ZR 90/94). Da Richtlinien und Fördervoraussetzungen für den Laien oft nur schwer durchschaubar sind, lohnt es sich, rechtzeitig einen unabhängigen Vertrauensanwalt hinzuzuziehen und mit einer Vertragsprüfung zu beauftragen. Einen aktuellen Newsletter "Energetisches Bauen und Fördermittel" gibt es unter www.bsb-ev.de im Internet.
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Zusammenfassung: Die Einhaltung der EnEV muss der Planer oder Architekt sicherstellen. Für die Einhaltung von Förderrichtlinien ist er nur verantwortlich, wenn dies vereinbart wurde.
Foto: djd/Bauherren-Schutzbund
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